In Deutschland gibt es zahlreiche US- Fluglehrer, die ihre
Leistungen anbieten. Unproblematisch, wenn sie einen lizenzierten
Piloten als Safetypilot begleiten oder ein Flight Review zum Gültig
halten der US- Lizenz abnehmen. Problematisch wird es jedoch, wenn in
Deutschland Unterricht für eine US- Lizenz erteilt wird.
In letzter Zeit kursierten viele widersprüchliche Gerüchte, ob ein
Inhaber einer amerikanischen Lehrberechtigung in Deutschland auf einem
N- registrierten Flugzeug Flugstunden für US- Lizenzen geben darf. Die
Aussagen der Landesluftfahrtbehörden waren zum Teil widersprüchlich und
reichten von "Strafbar" bis zu "kein Problem, solange das Flugzeug für
Ausbildung versichert ist." Da im Falle eines Falles, d.h. bei
einer Anzeige gegen einer Flugschüler oder einen Fluglehrer vor Gericht
die harten Fakten und nicht die mündliche Aussage einer Landesbehörde
zählen, tat Rechtssicherheit dringend Not. Wir haben deshalb über die
AOPA eine entsprechende Anfrage an das Luftfahrt- Bundesamt gesandt.
Hier die klare Stellungnahme vom 26.10.:
Sehr geehrter Dr. Schwahn,
Ihre Anfrage, ob eine Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz (PPL) und/oder
Berechtigung (IR) nach ausländischem Recht (FAR) in Deutschland von
Fluglehrern, die nicht im Besitz einer deutschen Lizenz mit
entsprechender Lehrberechtigung sind, durchgeführt werden kann, muss
verneint werden.
Begründung:
§5 (Ausbildungserlaubnis) Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)
besagt, dass derjenige einer Erlaubnis bedarf, der es unternimmt,
Luftfahrer auszubilden. Abs. 3 legt fest, dass die praktische Ausbildung
von Luftfahrern nur von solchen Personen vorgenommen werden darf, die
eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
(LuftPersV) besitzen.
Damit ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass Fluglehrer, die nur im
Besitz einer ausländischen Lizenz mit Lehrberechtigung sind,
Ausbildungsflüge in Deutschland durchführen. Bleiben somit nur die
Lehrberechtigten übrig, die auch eine deutsche Lehrberechtigung für die
beabsichtigte Ausbildung besitzen.
Nach §30 LuftVZO (Ausbildungserlaubnis) Abs. 1 darf die Ausbildung von
Luftfahrern zum Erwerb einer Lizenz nur in Ausbildungsbetrieben oder
registrierten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die dafür
eine Erlaubnis besitzen. Eine Ausbildung außerhalb eines
Ausbildungsbetriebes ist nur in besonderen Fällen möglich. Zum einen ist
dies nach §30 Abs. 2 LuftVZO der Fall bei Inhabern einer Lizenz für
Luftfahrer zum Erwerb einer Berechtigung für weitere Luftfahrzeugmuster,
Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten, die nicht durch JAR-FCL 1 deutsch
bzw. JAR-FCL 2 deutsch erfasst werden. Zum anderen können gem. JAR-FCL
1.261 (c) (3) ebenfalls Ausbildungslehrgänge nach JAR-FCL 1 für eine
Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von
einem FI(A) oder CRI(A) außerhalb einer Ausbildungseinrichtung
durchgeführt werden. Grundsätzlich bedürfen diese Lehrgänge aber auch
der Genehmigung durch die zuständige Stelle (§5 LuftVG).
Auch die Frage, ob deutsche Ausbildungsbetriebe oder registrierte
Ausbildungseinrichtungen Ausbildungen zum Erwerb von FAA-Lizenzen und
Berechtigungen durchführen dürfen, ist nach unserer Auffassung
grundsätzlich zu verneinen. §1a Abs. 2 LuftVG eröffnet zwar die
Anwendung ausländischen Rechts im deutschen Hoheitsgebiet, der hier
betrachtete Fall steht aber deutschem Recht entgegen.
Die Auffassung des Luftfahrt-Bundesamtes wurde durch das BMVBS
bestätigt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Eckhard Fegel
Luftfahrt-Bundesamt
Referat L1 - Ausbildung
Department L1 - Training
Hermann-Blenk-Str. 26
38108 Braunschweig