Florida Aviation Career Training

German Office - Dr.-Ing. Klaus-J. Schwahn (ATPL/ CFI)

Flugschule: 

zugelassen nach FAR Part 141+ 135
Zulassung der TSA und Immigration zur Ausbildung ausländischer Flugchüler 
Lehrmaterial: autorisierter Jeppesen Dealer
Flugtickets/ Mietwagen: Agentur der FTI

 

 

In Deutschland gibt es zahlreiche US- Fluglehrer, die ihre Leistungen anbieten. Unproblematisch, wenn sie einen lizenzierten Piloten als Safetypilot begleiten oder ein Flight Review zum Gültig halten der US- Lizenz abnehmen. Problematisch wird es jedoch, wenn in Deutschland Unterricht für eine US- Lizenz erteilt wird.

In letzter Zeit kursierten viele widersprüchliche Gerüchte, ob ein Inhaber einer amerikanischen Lehrberechtigung in Deutschland auf einem N- registrierten Flugzeug Flugstunden für US- Lizenzen geben darf. Die Aussagen der Landesluftfahrtbehörden waren zum Teil widersprüchlich und reichten von "Strafbar" bis zu "kein Problem, solange das Flugzeug für Ausbildung versichert ist."  Da im Falle eines Falles, d.h. bei einer Anzeige gegen einer Flugschüler oder einen Fluglehrer vor Gericht die harten Fakten und nicht die mündliche Aussage einer Landesbehörde zählen, tat Rechtssicherheit dringend Not. Wir haben deshalb über die AOPA eine entsprechende Anfrage an das Luftfahrt- Bundesamt gesandt. Hier die klare Stellungnahme vom 26.10.:

 

Sehr geehrter Dr. Schwahn,

Ihre Anfrage, ob eine Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz (PPL) und/oder Berechtigung (IR) nach ausländischem Recht (FAR) in Deutschland von Fluglehrern, die nicht im Besitz einer deutschen Lizenz mit entsprechender Lehrberechtigung sind, durchgeführt werden kann, muss verneint werden.

Begründung:

§5 (Ausbildungserlaubnis) Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) besagt, dass derjenige einer Erlaubnis bedarf, der es unternimmt, Luftfahrer auszubilden. Abs. 3 legt fest, dass die praktische Ausbildung von Luftfahrern nur von solchen Personen vorgenommen werden darf, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) besitzen.

Damit ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass Fluglehrer, die nur im Besitz einer ausländischen Lizenz mit Lehrberechtigung sind,
Ausbildungsflüge in Deutschland durchführen. Bleiben somit nur die Lehrberechtigten übrig, die auch eine deutsche Lehrberechtigung für die
beabsichtigte Ausbildung besitzen.

Nach §30 LuftVZO (Ausbildungserlaubnis) Abs. 1 darf die Ausbildung von Luftfahrern zum Erwerb einer Lizenz nur in Ausbildungsbetrieben oder
registrierten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen. Eine Ausbildung außerhalb eines
Ausbildungsbetriebes ist nur in besonderen Fällen möglich. Zum einen ist dies nach §30 Abs. 2 LuftVZO der Fall bei Inhabern einer Lizenz für
Luftfahrer zum Erwerb einer Berechtigung für weitere Luftfahrzeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten, die nicht durch JAR-FCL 1 deutsch
bzw. JAR-FCL 2 deutsch erfasst werden. Zum anderen können gem. JAR-FCL 1.261 (c) (3) ebenfalls Ausbildungslehrgänge nach JAR-FCL 1 für eine
Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) außerhalb einer Ausbildungseinrichtung
durchgeführt werden. Grundsätzlich bedürfen diese Lehrgänge aber auch der Genehmigung durch die zuständige Stelle (§5 LuftVG).

Auch die Frage, ob deutsche Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbildungseinrichtungen Ausbildungen zum Erwerb von FAA-Lizenzen und
Berechtigungen durchführen dürfen, ist nach unserer Auffassung grundsätzlich zu verneinen. §1a Abs. 2 LuftVG eröffnet zwar die
Anwendung ausländischen Rechts im deutschen Hoheitsgebiet, der hier betrachtete Fall steht aber deutschem Recht entgegen.

Die Auffassung des Luftfahrt-Bundesamtes wurde durch das BMVBS bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Eckhard Fegel



Luftfahrt-Bundesamt
Referat L1 - Ausbildung
Department L1 - Training
Hermann-Blenk-Str. 26
38108 Braunschweig